Am 21.09.2007 hat der Bundesrat bestätigt, was der Bundestag bereits beschlossen hatte; das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. 
Was beinhaltet es? Nachfolgend die wichtigsten Punkte:

  • Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Kalenderjahr angehoben.
  • Spenden bis zu 200 Euro können künftig bereits durch einfachen Bareinzahlungsbeleg oder durch eine Buchungsbestätigung nachgewiesen werden. Eine Spendenquittung ist bis zu dieser Summe nicht mehr notwendig aber dennoch möglich.
  • Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wird auf einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders angehoben.
  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften, z.B. Vereinen, wird von jeweils 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Das gilt auch für die so genannte Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen.
  • In diese Gemeinnützigkeitsreform ist außerdem völlig überraschend und erstmals eine Ehrenamtspauschale in das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 26 a) aufgenommen worden. Interessant ist die Ehrenamtspauschale deshalb, weil sie – anders als die sog. Übungsleiterpauschale – nicht nur für einen bestimmten Personenkreis gilt sondern jegliche Tätigkeit im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb nun gefördert werden kann. Allerdings können ggf. Satzungsänderungen erforderlich werden.

Vertiefende Informationen zu dieser Thematik erscheinen im Novemberheft „Sport in Berlin“ des Landessportbundes Berlin und können dann auch auf der LSB-Homepage nachgelesen werden: www.lsb-berlin.de Heidolf Baumann

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